Home Impressum Datenschutz AGB
Unternehmen
Leistungen
Kontakt

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Montagebedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 BGB.
(2) Alle Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Besteller und der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Liefer- und Montagebedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist Saalfeld. (6)Ausschließlicher Gerichtstand ist Saalfeld. Die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) An Vertragsangebote ist die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung 6 Monate ab Datum des Angebotsschreibens, bei Ausschreibungen für die Dauer der Zuschlagsfrist gebunden.
(2) Ein Auftrag des Bestellers gilt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung als angenommen.
(3) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung maßgebend.
(4) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen. Der Besteller wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung einverstanden erklären, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.
(5) Teillieferungen, welche die Funktionsfähigkeit der Gesamteinheit nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
(6) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Für solche Angaben haftet die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung im Rahmen der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
(7) Unterlagen wie Zeichnungen und Pläne, mit Ausnahme reiner Werbematerialien, bleiben Eigentum der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise

(1) Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung unfrei von Porto, Versicherungs-, Verpackungs-, Zoll- und Transportkosten. Ausgenommen sind Lieferungen aufgrund von Garantiebestimmungen. Dies gilt auch für vom Besteller gewünschte Nachlieferungen.
(3) Spezialverpackungen (z.B. Kisten) mit beigefügtem Frachtbrief bleiben Eigentum der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung und sind zurückzusenden. Erfolgt eine Rücksendung nicht innerhalb von 14 Tagen, so wird das Verpackungsmaterial zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
(4) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung zu vertreten ist, kann die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Berücksichtigt die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung Änderungswünsche des Bestellers, so werden die entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung stellt Rechnungen auf den voraussichtlichen Tag der Leistung bzw. Teilleistung oder – falls Abruf durch den Besteller vereinbart ist – auf den Tag der Lieferbereitschaft aus.
(2) Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto oder 10 Tagen mit 2% Skonto. Leistungen sind sofort fällig und zahlbar. Für Bestellungen über 25.000,00 € gilt – vorbehaltlich spezieller Vereinbarungen – folgende Zahlungsweise als vereinbart: 1/3 nach Zugang unserer spezifizierten Auftragsbestätigung, zzgl. Umsatzsteuer; Restbetrag bei Übergabe, zzgl. Umsatzsteuer.
(3) Bei vereinbarter Lieferterminsverschiebung oder bei Nichteinhaltung des vereinbarten Abruftermins werden 99 % des Warenwertes als Abschlagszahlung fällig.
(4) Zahlung per Wechsel sind nur bei einem Wert von mindestens 30.000,00 € pro Wechsel zulässig. Die Annahme von Wechseln erfolgt vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit. Die Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.

§ 5 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Lieferfrist

(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
(2) Liefertermine sind nur fix bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Fixklausel i.S.v. § 361 BGB.

§ 7 Gefahrübergang und Transportrisiko

(1) Die Liefer- und Montagebedingungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ab Werk Saalfeld. Für die Überführung zum Bestimmungsort übernimmt die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung keine Haftung. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
(2) Die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung bestimmt die Beförderungsart unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche des Bestellers. Durch abweichende Wünsche des Bestellers verursachte besondere Kosten werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen dem Besteller und der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung erfüllt sind.
(2) Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit an die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung bereits ab.
(3) Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Besteller erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung freigeben.
(5) Die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung.
(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.

§ 10 Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Firma FEHLER CNC-Fräsbearbeitung oder Garantieübernahmen.